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Nach dem Erbfall

Der Erbfall tritt ein. Jetzt müssen die nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kurzen Fristen wichtige Entscheidungen treffen. Der Todesfall muss dem Standesamt gemeldet werden. Testamente müssen jetzt beim Amtsgericht – Nachlassgericht – abgegeben werden. Eine Erbschaft ist nicht immer willkommen, denn der Verstorbene vererbt auch seine Schulden.

Wer erfährt, dass er Erbe ist, muss sich entscheiden. Nur innerhalb einer kurzen Frist – regelmäßig sechs Wochen – kann der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen. Wer nicht selbst zum Gericht fährt, muss rechtzeitig zum Notar. Sonst verhindern nur Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, dass der Erbe mit seinem Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haftet.

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden beweisen, dass er Erbe ist. Eine notarielle Urkunde wird meist als Nachweis anerkannt.

Ansonsten ist ein Erbschein erforderlich.

Erbschein: Das Amtsgericht prüft und bescheinigt amtlich, wer der Erbe eines Verstorbenen ist. Üblicherweise lassen Erben den erforderlichen Erbscheinsantrag von einem Notar vorbereiten und beurkunden. Der Antragsteller muss Belege einreichen und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig sind.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwaltet. Aus dem Nachlass werden Schulden des Erblassers und Steuern bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können ihre Ansprüche geltend machen. Der Rest kann unter den Miterben verteilt werden.

Erbengemeinschaft: Jedem Erben steht entsprechend seiner Erbquote ein Anteil am gesamten Nachlass zu. Einzelne Gegenstände werden nicht zugeordnet. Über die einzelnen Gegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Sie müssen sich also einigen. Häufig dauert es sehr lange, bis es zu einer Einigung kommt. Dabei ist die unparteiische Beratung (Erbmediation) durch einen Notar oft hilfreich; bei der Übertragung von Grundstücken wegen der Beurkundungspflicht sogar erforderlich.