Berechnungsbeispiel der Notarkosten:

Eheleute, die den kraft Gesetzes bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern wollen, können dies nur über den Abschluss eines Ehevertrages beim Notar erreichen. Gleiches gilt für Partnerschaften, die in Kürze heiraten und die künftigen güterrechtlichen Verhältnisse schon zuvor regeln wollen.

Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen.

Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € erhält der Notar
eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO 228 €.

Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %; für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € je Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 10 €.

Das gemeinsame Reinvermögen der Ehegatten ist insbesondere dann als maßgeblicher Geschäftswert anzusetzen, wenn der Ehevertrag den Wechsel in einen anderen Güterstand als den bestehenden (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) einschließlich der möglichen Vereinbarungen über einen Ausgleich des Zugewinns betrifft.

Bei abweichendem vertraglichen Inhalten (z. B. Änderung des Güterstandes in einzelnen Punkten) kann der Wert geringer angenommen werden. Ein höherer Wert kann sich z. B. durch Verfügung über Einzelgegenstände zum Zwecke eines Zugewinnausgleichs ergeben, da bezüglich der übertragenen Gegenstände ein Abzug von Verbindlichkeiten nicht möglich ist.