Berechnungsbeispiel der Notarkosten:

Der Erbschein ist das Legitimationspapier des Erben zur Verfügung über den Nachlass. Dieses amtliche Zeugnis gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben (bei mehreren über deren Anteile) und evtl. Beschränkungen des Erben oder der Erbengemeinschaft.

Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein nur auf Antrag, dessen Aufnahme im Zuständigkeitsbereich des Notars liegt. Der durch den Notar aufgenommene Antrag beinhaltet meist auch die zur Erlangung des Erbscheins notwendige eidesstattliche Versicherung. Gleichzeitig prüft der Notar ohne Mehrkosten auch die Vollständigkeit der zu erbringenden Nachweise (Personenstands- und Heiratsurkunden, Todesnachweis etc.).

Bei einem Nachlasswert (Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten) von 25.000 € erhält der Notar für die Aufnahme des Antrags vorstehenden Inhalts
eine volle Gebühr nach § 49 Abs. 2 KostO 84 €.

Hinzu kommen jeweils die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 8 €.

Rechnet man zu diesen Antragskosten die Gerichtskosten zur Erteilung des Erbscheins hinzu (volle Gebühr nach § 107 Abs. 1 Satz 1 KostO: 84 €) ergibt sich ein Gesamtbetrag von etwa 190 €. Ein notarielles Testament, welches in der Regel den Erbschein ersetzen kann und damit dessen Beantragung und Erteilung entbehrlich macht, hätte im Beispielsfall Gebühren in Höhe von gerade einmal 84 € zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen ausgelöst. Der Kostenvorteil liegt dabei auf der Hand.