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Die Notarkosten (Notargebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer) sind gesetzlich festgelegt in der Kostenordnung der Notare (KostO). Die Kostenordnung verbietet es dem Notar ausdrücklich, höhere oder niedrigere Gebühren zu berechnen, als die Kostenordnung vorschreibt. Er darf den Beteiligten also weder einen "Rabatt" einräumen, noch in besonders schwierigen oder langwierigen Sachen einen "Zuschlag" verlangen. Für das gleiche Geschäft müssen also von jedem Notar die gleichen Gebühren erhoben werden. Dass der Notar die Kostenordnung einhält, wird staatlich vom Landgerichtspräsidenten überprüft.

Berechnungsweise der Notargebühren

Die Höhe richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jedes Geschäft sieht die bundesweit einheitliche Kostenordnung einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.


Im Notariat ist die Abrechnung nach Stunden nicht möglich!

Berechnungsbeispiele zu Notarkosten

Folgende kurze Beispiele belegen, dass guter Rat nicht teuer sein muss:
Durch die Beurkundung eines Testamentes entstehen bei einem Vermögen von 50.000 € Notarkosten von etwa 160 €, die Notarkosten beim Kauf einer Eigentumswohnung für 100.000 € belaufen sich auf etwa 650 €. Beratung und Entwurfsfertigung inbegriffen!

Nachfolgend finden Sie einige Berechnungsbeispiele zu Notarkosten bei ausgewählten notariellen Tätigkeiten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können.

Gebühren für den Entwurf einer Urkunde werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn es nicht zur Beurkundung durch den Notar kommt. Fertigt ein Dritter, z.B. ein Rechtsanwalt, einen Entwurf, so fällt auch in diesem Fall die übliche Beurkundungsgebühr an. Nicht berücksichtigt sind Kosten, die mit der Leistung des Notars nicht im Zusammenhang stehen wie Gerichtsgebühren (einschließlich Registergebühren) oder Verkehrsteuern.