Berechnungsbeispiel der Notarkosten:

Der Notar erteilt nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Er fertigt auf Wunsch auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichtet darüber eine öffentliche Urkunde. Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Auch ist sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird. Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile gegenüber einem privatschriftlichen Testament. So kann das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testamentes durch den Notar zusammen.

Ein Erbvertrag ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam.

Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzuziehen. Die Beurkundungsgebühr umfasst die gesamte Leistung des Notars, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung!

Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 €
eine volle Gebühr nach § 46 Abs. 1 KostO 132 €

und bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. eines Erbvertrages bei einem Reinvermögen von 90.000 €
eine doppelte Gebühr nach § 46 Abs. 1 KostO 384 €.

Hinzu kommen jeweils die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %; für die Schreibauslagen gilt als Faustregel 0,50 € je Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 10 €.