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Zuwendung unter Lebenden

Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon unter Lebenden übertragen werden (Vorweggenommene Erbfolge).

Oft werden Grundstücke oder Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder übertragen. Auch für die Unternehmensnachfolge ist ein Übertragungsvertrag zu Lebzeiten ein wichtiges Gestaltungsmittel.

Eine Unternehmensnachfolge muss frühzeitig geplant werden, um alle Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Verschiedene Ziele müssen miteinander in Einklang gebracht werden: Erhalt
des Unternehmens, gerechter Ausgleich zwischen Kindern und Partner, steuergünstige Gestaltung.

Erb-, familien- und gesellschaftsrechtliche Regelungen müssen aufeinander abgestimmt werden. Dies sind Kerngebiete notarieller Tätigkeit.

Die Übertragung zu Lebzeiten oder eine erbrechtliche Gestaltung haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Durch langfristige Planung und geschickte Vertragsgestaltung lassen sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse optimal regeln: Eine Zuwendung unter Lebenden kann schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich vorteilhaft sein.

Die Erwerber können sich verpflichten, Versorgungsleistungen zu übernehmen oder Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Veräußerer können sich vorbehalten, das übertragene Vermögen in bestimmten Fällen zurückzufordern. Die Vertragsparteien können Regelungen zum Erb- und Pflichtteilsrecht treffen.

Zuwendungen können auch auf das spätere Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechenbar sein. Fehlt dazu eine eindeutige Vereinbarung, ist Streit fast vorprogrammiert. Auch wenn es nicht um große Zuwendungen geht – die Frage der Anrechnung muss beweissicher geklärt sein.