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Vorsorge für den Krankheitsfall

Auch Unfall, Krankheit kann jeden treffen – plötzlich ist man auf andere angewiesen.
Selbst nächste Verwandte oder der Partner haben nicht automatisch das Recht,
stellvertretend zu handeln und zu entscheiden.

Das Gericht kann in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen. Der Betreuer führt die
geschäftlichen Angelegenheiten weiter, entscheidet über ärztliche Behandlung.

Wer eine Vertrauensperson hat, kann durch eine Betreuungsverfügung den Betreuer
selbst vorschlagen. Er kann das gerichtliche Verfahren vermeiden und entsprechende
Vollmachten erteilen. Die zusätzliche Absicherung ist vernünftig: Ein Testament regelt
nur den Todesfall. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die
Vertrauensperson z.B. Banküberweisungen veranlassen oder einer Operation im
Krankenhaus zustimmen kann.

Generalvollmacht nennt man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen in
den vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In den persönlichen Angelegenheiten (z.B.
Arztbehandlungen) müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich benannt werden.

Mit einer Patientenverfügung kann man Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei
einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen.

Vorsorgevollmacht heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll.

Natürlich ist diese Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur deshalb sollte sich der
Vollmachtgeber durch den Notar beraten lassen: Die Vollmacht muss sich im Notfall
bewähren. Für ein Nachbessern ist es dann zu spät.

Die notarielle Vollmacht ist beweissicher. Sie genießt besonderes Vertrauen.
Die Beurkundung gewährleistet ein Maximum an Beratung und Sicherheit. Nicht nur dort,
wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Als unparteiischer Berater begleitet der Notar die
Generationen durch das Erbrecht und seine Klippen. Er hilft, die richtigen
Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden.

Deshalb: Lieber gleich zum Notar.