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Stiftung von Todes wegen als Erbfolgeplanung


Die Generation, die sich in diesen Jahren immer mehr und mehr aus dem Erwerbsleben zurückzieht, hat große materielle Werte aufgebaut, hat etwas im Leben erreicht. Der Wunsch, dass das Lebenswerk über ihren Tod hinaus im eigenen Sinne fortgesetzt wird, scheitert immer häufiger daran, dass kein geeigneter Erbe vorhanden ist, sei es, dass die Ehe kinderlos geblieben ist, sei es, dass die Kinder keine eigenen Zukunftspläne haben. In diesen Fällen sollte auch an die Errichtung einer Stiftung gedacht werden. Mit einer Stiftung können die eigenen Ziele und Ideen unsterblich gemacht und das erworbene Vermögen über den Tod hinaus zur Förderung eines wichtigen individuellen Zweckes eingesetzt werden.

Eine Stiftung von Todes wegen wird durch Testament oder Erbvertrag errichtet. Die notarielle Beurkundung ist beim Erbvertrag gesetzlich vorgeschrieben und beim Testament zu empfehlen. Die Stiftung kann Erbin oder Vermächtnisnehmerin werden. Sie entsteht als rechtsfähiges Gebilde allerdings erst mit ihrer Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

Zur Sicherung der Stiftungserrichtung und zur Betreibung des Genehmigungsverfahrens empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.
Das „Herzstück“ der Stiftung ist der Stiftungszweck. Er legt den Charakter der Stiftung fest. Der Stifter kann den Zweck frei wählen, solange er nicht das Gemeinwohl gefährdet. Familien- und Unternehmensstiftungen können also privatnützig sein, zum Beispiel Ausbildung und Lebensunterhalt von Familienangehörigen sichern. Der Zweck kann von den Stiftungsorganen nicht mehr geändert werden.

Im Testament oder Erbvertrag hat der Stifter die Stiftung vollständig zu regeln. Dazu gehört auch eine Satzung. Sie muss als Mindestinhalt den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und das gesetzliche Vertretungsorgan der Stiftung bestimmen. Die Landesstiftungsgesetze sehen mitunter weitere Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens und seines Ertrages, die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten, die Dauer, die Veränderung und das Erlöschen der Stiftung sowie für die Verwendung des Stiftungsvermögens nach deren Erlöschen vor. Da die Genehmigung der Stiftung im Wesentlichen von ihrer Satzung abhängt, sollte dem eingesetzten Testamentsvollstrecker die Befugnis eingeräumt werden, die Satzung entsprechend den Vorgaben der Genehmigungsbehörde zu ändern.

Bei kleineren Vermögen ist zu überlegen, eine unselbständige Stiftung zu gründen. Darunter versteht man die Zuwendung von Vermögen an eine andere Person, die als Treuhänder den vom Stifter bestimmten Zweck verwirklicht. Die unselbständige Stiftung braucht nicht behördlich genehmigt zu werden, wird aber steuerrechtlich anerkannt. Für eine unselbständige Stiftung spricht der geringere Verwaltungsaufwand.

Die Errichtung einer Stiftung ist kein alltäglicher Vorgang, sondern bedarf sorgfältiger Planung und rechtlicher Beratung. Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine Stiftung zu gründen, sollte sich daher eingehend bei einem Notar beraten lassen. Der Notar hilft auch bei der Entscheidung, welche Form der letztwilligen Stiftung im Einzelfall sinnvoll ist, und bei der Formulierung des Stiftungsgeschäfts.