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Testament und Erbvertrag

Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als das Gesetz. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln.

Verfügung von Todes wegen: Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe wird und damit die Erbschaft erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege z.B. kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.

Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern.

Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner errichtet, kann er sich davon nur eingeschränkt lösen. Auch die Partner eines Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden.

Erbvertrag: Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erbvertrag mit beurkunden lassen.

Testament und Erbvertrag in bester Form

Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Testamente können auch in anderer Weise errichtet werden. Viele errichten ein eigenhändiges Testament.

Eigenhändiges Testament: Der Erblasser muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner möglich, reicht es aus, wenn einer eigenhändig schreibt und beide unterzeichnen. Immer soll deutlich werden, dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden angegeben, damit keine Zweifel an der Wirksamkeit entstehen.

Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen Streit. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente nicht gefunden oder gehen verloren.

Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament. Der Notar berät eingehend, schlägt auf den Einzelfall zugeschnittene Regelungen vor und setzt sie in eindeutige Formulierungen um. Er prüft auch, ob der Erblasser geistig in der Lage ist, ein Testament zu errichten. Nach der Beurkundung leitet der Notar das Testament versiegelt an das Amtsgericht weiter. Dort wird es für den Erblasser amtlich verwahrt. Ein so hinterlegtes Testament wird nach dem Erbfall schnell und sicher eröffnet.

Diese Vorteile wiegen die Kosten für die notarielle Beurkundung auf. Außerdem: Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, ist in vielen Fällen ein Erbschein entbehrlich, dessen Kosten die Erben dann sparen.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt.

Wenn der Erblasser eine berechtigte Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger als den Pflichtteil erhält, müssen die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Dann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu.

Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist seltene Ausnahme.

Schenkungen

Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon unter Lebenden übertragen werden (Vorweggenommene Erbfolge). Oft werden Grundstücke oder Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder übertragen.

Auch für die Unternehmensnachfolge ist ein Übertragungsvertrag zu Lebzeiten ein wichtiges Gestaltungsmittel. Eine Unternehmensnachfolge muss frühzeitig geplant werden, um alle Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

Erschaftssteuer

Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt.

Sie müssen bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Vereinfacht kann man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Der Steuersatz ist außerdem auch abhängig vom steuerlichen Wert der Erbschaft.

Auslandsberührung

Dies zeigt: Das Erbrecht ist kein einfaches Rechtsgebiet. Vermögen oder ein Wohnsitz im Ausland, eine ausländische Staatsangehörigkeit wirken sich auf das Erbrecht aus. Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse und die Vermögensverteilung haben großen Einfluss auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. Nur mit sorgfältiger Beratung und Planung lassen sich böse Überraschungen vermeiden.